Die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV-A3) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
(DGUV-Vorschrift 3) sind die erlassenen Unfallverhütungsvorschriften.
Diese Vorschriften stellen so genanntes autonomes Recht der Berufsgenossenschaften dar und sind für die Mitglieder der Berufsgenossenschaften verbindlich. Die DGUV-Vorschrift 3 und die BGV-A3 sind inhaltlich sowohl für den Paragraphentext als auch für die konkretisierenden Durchführungsanweisungen gleich.

Diese Vorschriften regeln die Prüfung von den in Betrieben verwendeten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln.
Folglich ist die Prüfung stationärer Anlagen und auch der ortsveränderlichen Elektrogeräten, Vorschrift für jedes Unternehmen.
Die Durchführungsanweisungen sind in der DIN VDE-0701/0702 streng geregelt.
Dabei muss der Unternehmer dafür Sorge tragen, dass die elektrischen Anlagen und Maschinen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften entsprechen.

Warum sollte eine Prüfung durchgeführt werden?

In erster Linie ist die Prüfung erforderlich, um Unfälle zu vermeiden und somit Menschenleben zu schützen.
Ein zweiter Grund für die Prüfung ist im Versicherungsschutz zu sehen.

Inzwischen ist die Prüfung nach BGV A3 bzw. DGUV Vorschrift 3 zwingend erforderlich.

Werden die damit verbundenen Fristen und allgemeinen Vorschriften nach Weisung des Prüfers nicht eingehalten, hat dies den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge.
Tritt ein Schadensfall ein, ist der Versicherung lückenlos, beispielsweise durch Prüfungsprotokolle, zu belegen, dass der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Ansonsten wird der Schaden vom Versicherungsgeber nicht reguliert. Die Berufsgenossenschaften schließen ebenfalls eine Haftung aus, wenn die Prüfung nicht ordnungsgemäß und fristgerecht durchgeführt wird.

Allgemeine Bedingung der Prüfung

Unterschieden wird bei der Prüfung nach folgenden Kriterien:

1. Ortsfeste elektrische Betriebsmittel
2. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
3. Stationäre Anlagen
4. Nichtstationäre Anlagen
5. elektrische Geräte

Unter ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln versteht man, die fest angebrachten Betriebsmittel, welche ohne eine Tragevorrichtung installiert wurden.
Schwer bewegliche, elektrische Betriebsmittel, deren Betrieb über eine bewegliche Leitung erfolgt und die dort nur vorübergehend aufgestellt ist, gehören ebenfalls dazu.
Charakteristisch für die ortsveränderlichen Betriebsmittel ist die Standortunabhängigkeit der Geräte, während sie in Betrieb sind.
Elektroanlagen, die mit der Umgebung fest verbunden sind, gehören zu den stationären Anlagen. Das trifft in der Regel auf Anlagen in Gebäuden, Containern und auch Baustellenwagen zu.
Im Gegensatz hierzu zeichnen sich die nichtstationären Anlagen dadurch aus, dass sie nach dem Gebrauch wieder abgebaut werden können, um sie an einem neuen Ort einzusetzen. Derartige Anlagen sind vor allem auf Baustellen anzutreffen.
Elektrische Geräte sind, um nur ein paar Beispiele zu nennen, der Drucker, der PC, Küchengeräte, elektrische Werkzeuge und Verlängerungskabel.

Die Prüfung

Zur Prüfung gehören drei Prüfungsmerkmale: die Sichtprüfung, die Messungen und die Funktionsprüfung.
Bei der Sichtprüfung wird festgestellt, ob sichtbare Beschädigungen, beispielsweise des Gehäuses vorliegen. Ferner wird der Zustand der Isolierung, der Biegeschutz und die Zugentlastung geprüft.

In den Bereich der Messungen fallen:

1. Schutzleiterwiderstand
2. Isolationswiderstand
3. Ersatzableitungsstrom
4. Berührungsstrom
5. Schutzleiter- bzw. Differenzstrom

Abschließend wird ein Funktionstest durchgeführt.
Sind alle Prüfungen mit guten Ergebnissen zu bewerten, wird die Prüfplakette angebracht.

Prüfungsfristen

Die Grundlage der Prüfungsfristen bildet die Gefährdungsbeurteilung, in der die jeweilige Beanspruchung der Geräte analysiert wird und die Prüfintervalle festgelegt werden.
Die Prüffristen beginnen so schon bei 3 Monaten und können bis auf maximal 24 Monate für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel betragen.
Hierzu gehören auch die Verlängerungs- und Anschlussleitungen mit Stecker.
Bei einer Fehlerquote unter 2% wird die Prüffrist entsprechend verlängert.
Die Prüfung hat durch eine hierzu ausgebildete Fachkraft zu erfolgen.

Gleiches gilt für ortsfesten Betriebsmittel und Anlagen.
Hier beträgt der Zyklus, in welchem die Prüfung zu erfolgen hat, lediglich 4 Jahre.

Das Prüfungsprotokoll

Folgende Informationen sollten aus einem Prüfungsprotokoll zu entnehmen sein:

– Name des Prüfers
– Prüfungsdatum
– Name und Anschrift des Auftraggebers
– Standort der durchgeführten Prüfung
– Bezeichnung der zu prüfenden Geräte nach Schutzklassen
– Anzahl der zu prüfenden Geräte entsprechend der Schutzklassen
– Anzahl der Beanstandungen
– Zusammenfassung Anzahl der geprüften Geräte, Anzahl der Beanstandungen
– Datum der nächsten Prüfung
– Ergebnisse der Sicht- und Messprüfung
– ID-Nummer des Gerätes, auch als Barcode bekannt.

Anforderungen an die Prüfung

Bei den Anforderungen der Prüfung ist zu beachten, dass auch die Prüfung gem. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Beachtung findet. Das betrifft die Qualifikationsanforderungen bezüglich der Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sagt aus, dass der Arbeitgeber für die fristgerechte Prüfung der Arbeitsmittel verantwortlich ist. Hierzu gehört neben den Prüfungsarten, Fristen und dergleichen, auch auf die Qualifikation der beauftragten Person oder Elektrofachbetrieb zu achten.
Die Versicherung besteht vor einer Schadenregulierung auf die Vorlage der gültigen Prüfungsnachweise.


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